Häufige Fragen zum Vorbereitungslehrgang
gemäß § 11 Abs 1 Nr. 3, 5, 8a), 8b) TierSchG
Was kostet das Vorbereitungsseminar?
Die Preise für den Vorbereitungslehrgang gliedern sich wie folgt auf:
Sachkundelehrgang: € 335,00 incl. Mehrwertsteuer
Prüfung unter Anwesenheit eines Amtstierarztes: € 30,00 incl. Mehrwertsteuer
Kommen noch weitere Kosten auf mich zu?
Anfallende Kosten für An- und Abfahrt, Verpflegung, Parkgebühren und Übernachtungskosten werden von uns nicht übernommen. Getränke, Snacks, belegte Brötchen oder ein Mittagessen (je nach Standort) können gegen ein geringes Entgelt erworben werden.
Wie lange dauert das Vorbereitungsseminar?
Insgesamt 4 Tage
Ich bin nicht aus NRW, sondern komme aus Baden Württemberg. Wird der Kurs dort auch anerkannt?
Bisher haben wir ausschließlich positive Erfahrungen gemacht, können es aber nicht garantieren. Es ist wichtig, vor Kursbuchung mit dem jeweiligen Veterinäramt zu klären, ob es den Sachkundelehrgang anerkennt. Diese Entscheidung trifft jedes Veterinäramt für sich. Sollten seitens Ihres Veterinäramtes Fragen bestehen, können wir hier gerne weitere Informationen zur Verfügung stellen.
Welche Grundkenntnisse sind nötig?
Die Inhalte richten sich sowohl an bereits hundeerfahrene Menschen als auch an Anfänger. Jeder kann die für ihn wichtigen Lerninhalte daraus entnehmen.Muss ich an allen vier Tagen am Seminar teilnehmen?
Die Antwort ist JA in Großbuchstaben! Zum einen ist dies eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung und zum anderen wird im Lehrgang speziell auf die Anforderungen für den Sachkundenachweis eingegangen.
Ich habe z.Z. keinen Hund. Kann ich den Sachkundelehrgang trotzdem absolvieren?
JA.
Was bedeuten die einzelnen Nr. bei der Aufführung des §11 TierSchG?
§11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG Erlaubnispflicht für Antragsteller, die Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten (auch größere Pflegestellen)
§11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG Erlaubnispflicht für die Einfuhr oder das Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere ab 01.08.2014
§11 Abs. 1 Nr. 8a) TierSchG Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Zucht von Wirbeltieren
§11 Abs. 1 Nr. 8b) TierSchG Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren
§11 Abs. 1 Nr. 8f) TierSchG Erlaubnispflicht, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten
Änderungen des Tierschutzgesetzes
Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes im Juli 2013 wurden u.a. folgende neue oder erweiterte Regelungen getroffen:
Mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung des Qualzuchtverbotes
Wer Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder einer sonstigen Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Alle Personen, die dabei mit den Tieren umgehen, sollen die erforderliche Sachkunde besitzen.
Beim Verkauf von Heimtieren müssen dem neuen Tierhalter künftig schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres mitgegeben werden.
Ebenfalls erlaubnispflichtig wird die gewerbsmäßige Hundeausbildung.
Tierbörsenbetreiber müssen künftig weitergehende Anforderungen erfüllen.
Weitere Informationen zum §11 Tierschutzgesetz finden Sie auch in unserem BLOG.